Die Landeshundeverordnung von Nordrhein-Westfalen NRW
Die Landeshundeverordnung NRW
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die
Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter
Hunde (Landeshundeverordnung – LHV NRW)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Meldepflicht
1. Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht.
2. Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.
§2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b. Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
c. Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
d. Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
§ 3
Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
1. Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein- Westfalen nachzuweisen.
2. Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a. Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
3. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
4. Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
5. Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflicht- versicherung nachgewiesen werden.
6. Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
§ 4
Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten
von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
1. Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
2. Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
3. Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
4. Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
5. Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
§ 5
Zuverlässigkeit
1. Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nichtverstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die a. gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und
3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, c. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d. wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
1. Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
2. Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
3. Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen – sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen – Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2
1. Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
2. Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungs- behördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringungin einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
3. Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt, 4. entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
5. entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
6. entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
7. entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
8.entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 11
Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
1. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994
(GV. NRW. S. 1086) außer Kraft.
2. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
a. § 1 Abs. 2 für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 am 01.01.2002,
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 für die in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 am 01.01.2002,
e. § 10 Abs. 1 Nr. 3 am 01.01.2002,
f. § 10 Abs. 1 Nr. 5 am 01.01.2002,
g. § 10 Abs. 1 Nr. 6 am 01.01.2002,
3. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die am 01.01.2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren halten.
4. § 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer bestimmten Person gehalten werden.
Anlage 1
1. American Staffordshire Terrier
2. Pitbull Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Mastino Napolitano
6. Mastino Espanol
7. Bordeaux Dogge
8. Dogo Argentino
9. Fila Brasileiro
10. Römischer Kampfhund
11. Chinesischer Kampfhund
12. Bandog
13. Tosa Inu
Anlage 2
1. Akbas
2. Berger de Brie (Briard)
3. Berger de Beauce (Beauceron)
4. Bullmastiff
5. Carpatin
6. Dobermann
7. Estrela-Berghund
8. Kangal
9. Kaukasischer Owtscharka
10. Mittelasiatischer Owtscharka
11. Südrussischer Owtscharka
12. Karakatschan
13. Karshund
14. Komondor
15. Kraski Ovcar
16. Kuvasz
17. Liptak (Goralenhund)
18. Maremmaner Hirtenhund
19. Mastiff
20. Mastin de los Pirineos
21. Mioritic
22. Polski Owczarek Podhalanski
23. Pyrenäenberghund
24. Raffeiro do Alentejo
25. Rottweiler
26. Slovensky Cuvac
27. Sarplaninac
28. Tibetanischer Mastiff
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG)
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland
Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in das Inland
Zucht: jede Vermehrung von Hunden
Handel: jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt
Gefährlicher Hund: Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde. § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. § 3 Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§7 Einziehung Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so k&oum;nnen
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus §11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
2. § 11b wir wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates 1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstö&szkig;en gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.“ 3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen Fassung: „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.“
4. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe „§13a Abs. 1“ zu ersetzen.
b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufüen: „Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.“
6.In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§11b Abs. 5 Nr. 2,“ eingefügt. 7.
In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“ durch die Angabe „§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt. 8. § 21b wird wie folgt gefasst: „
§ 21b Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
“ Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:
„§ 143 Zucht gefährlicher Hunde“
„§ 144 (weggefallen)“
2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
„§ 143 Zucht gefährlicher Hunde
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“ Artikel 4 Änderung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetz) vom … (BGBI.I S. …) wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
StGB § 143
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1)
Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenem Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält
(3)
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
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